Hilfe für Geflüchtete aus der Ukraine / Допомога біженцям з України
Einreise aus der Ukraine und Aufenthalt in Deutschland
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland zusammengestellt. Diese finden Sie hier.Die Informationen stehen dort auch in ukrainischer und russischer Sprache zur Verfügung.
Fluchtaufnahme und Unterstützung; Allgemeine Verfahrensabläufe
Auch das Ministerium für Familien, Frauen, Kultur und Integration in Rheinland-Pfalz hat die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Themen Fluchtaufnahme und Unterstützung zusammengestellt. Diese finden Sie hier.Hier ein Überblick über die verschiedenen Verfahrensabläufen - je nach Anliegen:
- Geflüchtete auf der Durchreise brauchen sich nicht bei der Ausländerbehörde registrieren oder sich in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes registrieren. Diese Personen dürfen sich ohnehin bis zu 90 Tage visumfrei im Schengenraum aufhalten. Dieser Aufenthalt kann um längstens 90 Tage verlängert werden. Die Reise in Nahverkehrszügen ist in der Regel kostenfrei. Sofern eine Übernachtung notwendig ist, ist dies auch in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder nach Rücksprache mit der Kommune in einer kommunalen Einrichtung möglich. Bei akuter Erkrankung oder bei der Notwendigkeit von Hilfe wenden sich diese Vertriebenen an das Sozialamt des Kreises oder der Stadt, in der sie sich befinden.
- Geflüchtete, die in Rheinland-Pfalz bei Verwandten oder Freunden für längere Zeit unterkommen, melden sich bei der Ausländerbehörde und stellen einen Antrag nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (Verfahren nach „Massenzustrom-Richtlinie“). Die Ausländerbehörde regelt das weitere Verfahren. Vertriebene erhalten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Schutz im Krankheitsfall und bei Bedarf auch Wohnraum. Die Ausländerbehörde erteilt eine Arbeitserlaubnis.
- Geflüchtete, die in Rheinland-Pfalz Schutz suchen, und keine auf längere Zeit verfügbare Unterkunft haben, melden sich bei der Sozialbehörde oder Ausländerbehörde. Diese regeln dann das weitere Verfahren.
- Geflüchtete, die in Rheinland-Pfalz Schutz suchen und keine verfügbare Unterkunft haben, melden sich in einer der nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des Landes für Asylbegehrende und können von dort das weitere Verfahren betreiben.
Angekommen im Eifelkreis; Verfahrensablauf
Wir begrüßen Sie ganz herzlich im Eifelkreis Bitburg-Prüm und hoffen, dass Sie gut und sicher angekommen sind. Hier erhalten Sie einige Hinweise, an welche Behörden Sie sich wenden und was Sie in einem ersten Schritt tun sollten.Sind Sie im Eifelkreis Bitburg-Prüm angekommen, finden Sie hier einen Überblick über die verschiedenen Verfahrensabläufe im Eifelkreis:
Sofern nach der Ankunft im Eifelkreis keine Unterkunft zur Verfügung steht:
Hier gilt als Anlaufstelle die Aufnahmeeinrichtung Trier in der Dasbachstraße 19. Die Geflüchteten sollen sich bitte dort melden.
Die Kreisverwaltung ruft in diesem Zusammenhang dazu auf, Wohnraum, der für die Aufnahme von Geflüchteten zur Verfügung steht, an die Sozialämter der Verbandsgemeindeverwaltungen bzw. der Stadtverwaltung Bitburg zu melden.
Sofern nach der Ankunft im Eifelkreis eine Unterkunft zur Verfügung steht:
Hier bittet die Kreisverwaltung die Gastgeber und Organisationen zur ausländerrechtlichen Erfassung eine Anmeldung der Geflüchteten vorzunehmen.
Dazu wird um Übersendung der nachfolgend genannten Daten per E-Mail gebeten an: ukraine@bitburg-pruem.de
- vollständiger Name der eingereisten Personen
- Geburtsdatum und -ort
- Kopie des Reisepasses (inkl. der Seite mit dem Einreisestempel)
- alternativ ein anderes Identitätsdokument bzw. ein anderer Nachweis zum Datum der Einreise
- Adresse des derzeitigen Aufenthaltsortes
- Name und Kontaktdaten des Gastgebers
- Lebensunterhalt und Wohnung dauerhaft sichergestellt? Wenn ja, durch wen?
- E-Mail-Adresse / telefonische Erreichbarkeit und ggf. weitere Ansprechpartner
Die weitere Vorgehensweise kurz im Überblick:
- Vergabe eines Termins zur Erstregistrierung
- Unmittelbar nach Registrierung Aushändigung einer Fiktionsbescheinigung zur Vorlage beim Jobcenter (als Nachweis der Berechtigung des Leistungsbezugs)
- Vergabe eines Termins zur Beantragung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Einen Überblick über aktuelle aufenthaltsrechtliche Fragen finden Sie auch hier: FAQs zu der aktuellen aufenthaltsrechtlichen Situation von Menschen aus der Ukraine in Deutschland